Vermächtnisse

Außerdem kann die Stiftung durch die übertragung oder Teilübertragung eines Nachlasses gefördert werden. Dabei ist es wichtig, seinen Willen in einem rechtsgültigen Testament nieder zu legen.

Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament

Wichtig ist, dass das gesamte Testament von Ihnen selbst mit eigener Hand geschrieben wird. Das Testament muss außerdem den genauen Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie den Ort der Niederschrift angeben. Schließlich soll das Testament mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit vollständigem Namen unterschreiben. Bei einem eigenhändigen Testament können Sie den Ort der Aufbewahrung selbst bestimmen. Am sichersten ist die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht, weil so die spätere Bekanntgabe Ihres letzten Willens absolut sicher ist. Hierfür zahlen Sie eine geringe Gebühr.

Das sogenannte öffentliche Testament

Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie sich an einen Notar wenden. Er berät Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche über die Abfassung Ihres letzten Willens und nimmt darüber eine Niederschrift auf. Der Notar stellt sicher, dass das Testament von dem zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen wird. Das notariell errichtete Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei abgefasst ist und nicht verloren gehen kann. Das Testament wird nach dem Ableben von Amts wegen ohne besonderes Zutun eröffnet und den im Testament genannten Personen bzw. Organisationen zur Kenntnis gegeben.

Grundsätzlich gilt

Den Inhalt Ihres Testaments können Sie wegen der bestehenden Testierfreiheit grundsätzlich frei bestimmen. Die Grenzen werden durch das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. So kann z.B. bestimmten Personen das Erbrecht nicht ganz entzogen werden. Das sind die Pflichtteilsberechtigten. Dazu gehören die Ehegatten und Kinder und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Den Geschwistern steht dagegen kein Pflichtteil zu. Die pflichtteilsberechtigten Personen werden nicht Erbe, sondern erhalten von dem oder den testamentarisch bestimmten Erben einen nach gesetzlichen Vorschriften zu berechnenden Geldbetrag.

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